Allgemeine Verkaufsbedingungen der Eagle Cable GmbH


§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen ab weichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Personen im Sinne von § 310 Abs. 1 und 3 BGB.


§ 2 Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von 2 Wochen annehmen.


§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Preise gelten „ab Werk”, ausschließlich Verpackung; ab einem Netto-Warenwert von EUR 160,00 liefern wir frachtfrei.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung tritt kraft Gesetz Verzug ein, mit der Berechtigung Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz des BGB zu fordern. Bei Rechtsgeschäften an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 8% über dem Basiszinssatz.
(4) Bei Zahlungen über Dritte, insbesondere im Rahmen von Delkredereabkommen, gilt die Ware erst dann als bezahlt, wenn die Zahlung bei uns selbst eingegangen ist. Die Annahme von Wechseln oder Schecks bleibt uns vorbehalten und erfolgt nur erfüllungshalber.
(5) Zahlungs- und Zielvereinbarungen (Wechsel, Valuta u.a.) können nur im Rahmen der von unserem Kreditversicherer genehmigten Höchstbeträge gewährt werden und bedürfen der Schriftform.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(7) Neukunden werden bei den ersten beiden Lieferung per Nachnahme beliefert.
(8) Die Nachberechnung von Kabelspulen von EUR 1,53 behalten wir uns vor.


§ 4 Lieferzeit

(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Bei sogenannten Valuta-Lieferungen hat die Auslieferung nach unserer Wahl bis spätestens zum gewünschten Valutatermin zu geschehen.
(3) Bei Unmöglichkeit der Lieferung und Leistung entfällt nach der gesetzlichen Regelung unsere Erfüllungspflicht unabhängig vom Vertreten müssen. Gleichwohl erklären wir uns bereit, die Lieferung nachzuholen, sofern dies innerhalb von 3 Monaten nach der Unmöglichkeit durchführbar ist. Bei Teilunmöglichkeit bleibt die Restlieferungspflicht bestehen.
(4) Bei Verzug bleibt unsere Erfüllungspflicht bestehen, sofern der Besteller nicht nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist den Rücktritt erklärt hat.
(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(6) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(7) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.


§ 5 Gefahrübergang – Verpackungskosten

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung „ab Werk”.
(2) Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht mit Bereitstellung und/oder Übergabe an die von uns eingeschaltete Transportperson auf den Besteller über. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
(3) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.


§ 6 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Liegt ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vor, so werden wir nach Wahl des Bestellers Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung vornehmen. Im Fall der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung der forderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, so weit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Wenn die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, können wir diese Art der Nacherfüllung im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB verweigern. Im Falle der Ersatzlieferung sind wir berechtigt, die Rückgewähr der mangelhaften Sache zu verlangen.
(3) Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über an gemessene Fristen hinaus, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl zum Rücktritt oder zur Minderung (eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises) berechtigt. Ein Mangel, der nur einen geringen Teil der geschuldeten Lieferung betrifft, berechtigt nicht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag.
(4) Alle Gewährleistungsansprüche des Bestellers gemäß § 437 BGB verjähren innerhalb von 2 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(5) Schadensersatzansprüche bleiben unbeschadet, § 7 dieser Verkaufs-bedingungen unberührt.


§ 7 Haftungsausschluss

(1) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(2) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadens-ursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, für Ansprüche aus einer Garantie, bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, sowie für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(3) Sofern wir leicht fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertrags- wesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Handeln einfacher Erfüllungsgehilfen.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Ausübung der Rechte des Bestellers
(5) Hat uns der Besteller gemäß §§ 281, 323 BGB eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt und ist die Frist erfolglos abgelaufen, so hat er uns binnen zwei Wochen seit Zugang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung schriftlich mitzuteilen, ob er Schadenersatz statt der Leistung geltend macht bzw. vom gesamten Vertrag zurücktritt.
(6) Teilt er dies nicht rechtzeitig mit, scheiden Rechte aus §§ 281, 323 BGB aus.


§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei Vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurück zu nehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Der Eigentumsvorbehalt gilt selbst dann, wenn der Kaufpreis für die bestellte Ware bezahlt ist, sofern noch andere Forderungen gegen den Besteller bestehen. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei Hingabe von Wechseln und Schecks bis zur vollständigen Einlösung bestehen. Bei fälligen Rechnungsbeträgen sind wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Der Besteller ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehende Ware gesondert zu lagern. Er vermittelt uns den Besitz als Entleiher.
(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) in vollem Umfang ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Kaufsache gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller An-sprüche aus dem Saldenvorbehalt. Der Besteller darf kein Abtretungsverbot vereinbaren. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir können die Herausgabe der Ware verlangen und diese abholen. Der Besteller hat kein Recht zum Besitz.
(4) Übersteigen die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.


§ 10 Hemmung der Verjährung

Durch die Aufnahme von Verhandlungen über einen Anspruch oder die einen Anspruch begründenden Umstände wird die Verjährung nicht gehemmt. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche.


§ 11 Exportklausel

Der Verkauf unserer Waren außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.


§ 12 Marken

Der Besteller ist nicht berechtigt, ohne unsere Zustimmung uns gehörende Marken und geschäftliche Bezeichnungen, insbesondere die Firma, zu benutzen. Der Besteller muss im Falle der Zustimmung die ordentliche Ausführung in Form und Farbe sicherstellen. Der Besteller ist nicht berechtigt, die uns gehörenden Marken und geschäftlichen Bezeichnungen als Bestandteil seiner Firma oder in anderer Weise zur Kennzeichnung seines Geschäftsbetriebes zu benutzen.


§ 13 Anwendbares Recht – Gerichtsstand – Erfüllungsort –

Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
(2) Sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(3) Erfüllungsort ist Freiburg i. Brsg.
(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.